Siemers

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen

Siemers Aggregatebau
Im Soestetal 5
26676 Barßel

  1. Angebot und Vertragsabschluss
    a)Für sämtliche Angebote und Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufs– und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder die Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Käufers den Vertrag abschließen oder die vertraglich geschuldete Leistung erbringen, insbesondere Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennehmen.
    b)Mündlich Vereinbarungen – gleich welcher Art – sind nur dann verbindlich wenn diese von uns schriftlich bestätig worden sind, dies gilt für Ergänzungen, Abänderungen, Zusicherungen oder Nebenabsprachen aller Art.
    c) Wir behalten uns alle Rechte an Kostenanschlägen, Zeichnungen, Plänen und Berechnungen sowie Preis– und Leistungslisten vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    d) Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung; die Bestimmungen der einheitlichen Kaufgesetze sind ausdrücklich ausgeschlossen.
    e) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  2. Umfang der Lieferungspflicht
    a)Für den Umfang der vertraglich vereinbarten Lieferung/Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, wir hätten die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
    b)Technische Änderungen und Verbesserungen der vertraglich geschuldeten Lieferung/Leistung bleiben vorbehalten, sofern wir nachweisen, dass dies dem Käufer zumutbar ist.
  3. Preise und Zahlungen
    a)Die Preise gelten ab Lieferwerk bzw. ab Lagerort; sie verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlass und ausschließlich Verpackung, die zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen wird. Diese Bestimmung gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Eine etwaige Befreiung der Mehrwertsteuer des Kauf–/Liefergegenstandes ist uns rechtzeitig vor der Rechnungsausstellung in schriftlicher Form vorzulegen.
    b)Den in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preisen liegen die bei Abgabe der Erklärungen gültigen Bezugspreise, Rohstoff und Energiepreise, Löhne, Sozialabgaben, Frachtsätze und öffentlichen Abgaben die die Warenkosten unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zugrunde. Bei Erhöhung dieser Bezugsgrößen behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor. Berechnet wird der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.
    Dies gilt für Nichtkaufleute nur, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ansonsten gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis.
    Erfolgt die Lieferung erst nach Ablauf von 4 Monaten, obwohl sie vom Verkäufer laut Vertrag früher zu erbringen gewesen wäre so gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis.
    Hat der Käufer der Leistung erst nach 4 Monaten abgenommen, obwohl der Liefertermin vor Ablauf von 4 Monaten lag und der Verkäufer bereit war, die Lieferung zu erbringen, so gilt der am Versandtag geltende Preis.
    c) Zahlung erfolgt grundsätzlich Zug um Zug gegen Aushändigung der Lieferung/Leistung in bar, ohne jeden Abzug, spätestens 8 Tage nach Zugang der Anzeige über die Versandbereitschaft. Vereinbarte Zahlungsfristen laufen vom Tag der Lieferung; dies gilt nicht, wenn der Käufer eine spätere Lieferung/Leistung wünscht oder wenn Umstände eine Verzögerung der Auslieferung herbeiführen, die wir nicht zu vertreten haben; in diesen Fällen tritt an die Stelle der Lieferung/Leistung gemäß Satz 1 der Tag der Meldung der Versandbereitschaft.
    d) Punkt 3. c) gilt auch entsprechend für Teillieferungen, da diese ausdrücklich zulässig sind.
    e) Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbahrung und vorbehaltlich ihrer endgültigen Gutschrift entgegengenommen; Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Einzugs– und Diskontspesen sowie sonstige Gebühren sind vom Käufer zu übernehmen.
    f) Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu verlangen. Dies gilt nicht, falls wir infolge des Zahlungsverzuges einen höheren Schaden nachweisen.
    g) Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers als gefährdet erscheinen lassen, z.B. schleppende Zahlungsweise, wiederholter Zahlungsverzug, Wechselprotest, nachteilige Bankauskünfte, etc., dann sind wir berechtigt, Zurückbehaltungsrechte im Hinblick auf die Erfüllung der Vertragspflichten aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer geltend zu machen oder ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Käufer einem Verlangen nach Stellung ausreichender Sicherheiten nicht unverzüglich nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    h) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft. Dies gilt nicht, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder, wenn die aufrechenbare Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig entschieden ist.
  4. Lieferzeit
    a)Soweit auf den Käufer die Voraussetzungen des § 24 AGB–Gesetz zutreffen, stehen angegebene Lieferzeiten stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
    b)Die Lieferfrist beginnt erst nach vollständiger Klärung aller den Auftrag betreffenden technischen und kommerziellen Fragen, insbesondere nicht vor der Beibringung der vom Verkäufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut festzusetzen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk bzw. den Lagerort verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden
    c) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Wegen einer Verzögerung haftet der Verkäufer nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bewiesen wird. Wenn dem Käufer als Kaufmann wegen solcher Verzögerungen ein unmittelbarer Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Schadenersatzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Käufer kann im Falle des Verzugsdem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
    Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen ihm nur dann zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, beruhte.
    d) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Geschäft verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
    e) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind in wichtigen Fällen vom Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mitzuteilen.
    f) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
  5. Gefahrenübergang – Abnahme
    a)Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern nicht anderes vereinbart ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, sofern nichts anderes vereinbart ist.
    b)Versandfertig gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht unverzüglich oder wird die Ware auf Wunsch des Käufers oder aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zum Versand gebracht, so geht die Gefahr auf den Käufer in dem Augenblick über, in dem wir die Versandbereitschaft angezeigt haben.
    In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern; dafür berechnen wir pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, es sei denn, die uns entstehenden Lagerkosten sind wesentlich niedriger oder höher. Der Verkäufer ist daneben berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
    c) Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen länger als 6 Wochen im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurück zutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 25% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Entschädigungsanspruch ist höher, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist. Macht der Verkäufer von diesem Recht Gebrauch, so hat er – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – die Befugnis, über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.
    d) Konstruktions– oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird. Dies gilt insbesondere für Neulieferungen. Die auf der Basis eines alten Auftrages abgewickelt werden oder aber für Ersatzteile eines älteren Liefergegenstandes.
    e) Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen. Zeichnungen, Prospekten etc. über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Kraftstoff– und Schmieroelverbrauch, Volumen für Kühl– und Verbrennungsluft und Abgas, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherte Eigenschaft, sondern dienen als Maßstab zur Festlegung ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
    f) Wird den Kaufgegenstand (insbesondere der Dieselmotor) bei einer Probe vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten bedient so haftet der Käufer für dabei entstandene Schäden, wenn diese vom Probierenden verursacht sind. Die Dieselmotoren werden ab Werk/ab Lager ohne Schmieröl, ohne Oel im Ölbadluftfilter und ohne Kühlwasser ausgeliefert. Der Käufer/Empfänger der Dieselmotoren hat für eine frostfreie Einlagerung der Liefergegenstände zu sorgen, für Frostschäden haftet der Lieferer nicht.
  6. Gewährleistung für neue Sachen
    a)Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegen der Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme (1–Schichtbetrieb) infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung – als unbrauchbar oder in Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 15 Monate nach Gefahrübergang.
    Für wesentliche Fremderzeugnisse (Einspritzpumpen, Getriebe, Kupplungen, Lichtmaschinen, Anlasser usw.) beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
    b)Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten. frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Gerügte Liefergegenstände sind vom Käufer sicherzustellen und zusammen mit der schriftlichen Mängelrüge dem Verkäufer anzuliefern – fracht– und kostenfrei für den Verkäufer. Die gerügten Teile müssen innerhalb der vereinbarten Gewährleistungszeit beim Käufer eintreffen.
    c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel (insbesondere Kraftstoffe und Schmiermittel), Austauschwerkstoffe mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße Lagerung (Frost. Sonne, Wasser etc.) sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
    d) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständiqung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
    e) Für das Ersatzstück bzw. für die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
    f) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    g) Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – stehen dem Käufer nur zu, sofern die Schadensursache vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gesetzt worden ist. Das gleiche gilt, wenn und soweit ein Schadenersatzanspruch auf das Fehlen einer ausdrücklich und schriftlich zugesicherten Eigenschaft gemäß §§ 463, 480, 635 BGB gestützt wird.
    h) Gewährleistung und Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – für die Lieferung von gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen.
  7. Haftung
    a)Soweit die Schadenersatzhaftung gemäß Ziff. 6 ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiven Vertragsverletzung, Produzentenhaftung und allen sonstigen gesetzlichen Ansprüchen, es sei denn, es besteht für Sach– und Personenschäden Deckung im Rahmen einer Produkthaftpflichtversicherung; in diesen Fällen, beschränkt sich unsere Schadensersatzleistung auf die Ersatzleistung des Versicherungsgebers/Versicherungsnehmers.
  8. Eigentumsvorbehalt
    a)Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Ausgleich aller Forderungen gegenüber dem Käufer vor, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer herrühren, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt gemäß Satz 1 erstreckt sich auch auf solche Forderungen, für die der Käufer uns einen Scheck hereinreicht, wir aber im Scheck–Wechsel–Verfahren dem Käufer einen Wechsel über die Kaufpreissumme geben.
    b)Der Käufer ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die unter Vorbehalt gelieferte Ware an seine Abnehmer weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch schon jetzt die ihm gegenüber seinen Abnehmern entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura–Endbetrages unser unter Vorbehalt gelieferten Ware zur Sicherheit ab. Zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer solange berechtigt, als er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Widerrufen wir die Einziehungsermächtigung des Käufers, dann ist der Käufer verpflichtet uns die Namen seiner Abnehmer auf Verlangen bekanntzugeben, uns über die Höhe der uns zustehenden Forderungen zu informieren, sowie uns alle Mitteilungen zu machen, die nach Lage der Dinge sachdienlich sind.
    c) Der Käufer ist verpflichtet, die unter Vorbehalt gelieferte Ware ausreichend gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschäden etc. zum Wert zu versichern. Im Fall eines Versicherungsschadens gemäß Satz 1 ist der Käufer verpflichtet, uns die ihm gegenüber der Versicherung zustehende Forderung auf Ersatzleistung abzutreten.
    d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf der Käufer weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen; von Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen unseres Eigentums hat er uns unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben, im Fall einer Interventionsklage gemäß § 771 ZPO ist der Käufer verpflichtet, die uns entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten; dies gilt auch für den Fall, dass außergerichtliche Maßnahmen zur Sicherung unseres Eigentums erforderlich werden.
    e) Bei Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit anderen Gegenständen tritt uns der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Faktura–Endbetrages unserer Vorbehaltsware mit anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung ab. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist diese andere Sache als Hauptsache anzusehen,so überträgt uns der Käufer anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
    Der Käufer ist verpflichtet, in diesen Fällen den Gegenstand unentgeltlich für uns zu verwahren. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im übrigen die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend.
    f) Sofern der Käufer in Zahlungverzug uns gegenüber gerät, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen, ohne dass dies als Ausübung des Rücktrittsrechts zu bewerten ist, es sei denn, die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes fänden Anwendung. Im Fall der Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind wir berechtigt, 10% des Verwertungserlöses für die uns im Zusammenhang mit der Verwertung entstandenen Kosten in Abzug zu bringen, es sei denn, der Käufer weist uns nach, dass die uns hierdurch entstandenen Kosten wesentlich niedriger sind. Wir sind verpflichtet, einen etwaigen Verwertungserlös insoweit dem Käufer auszukehren, als wir Befriedigung der uns zustehenden Forderungen erhalten haben.
    g) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Verbindlichkeiten des Käufers um mehr als 15%, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Sicherheiten preiszugeben.
  9. Erfüllungsort – Gerichtsstand
    a)Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber/Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich–rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht in Cloppenburg zu erheben, das für uns zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftrag Gebers/Käufers zu klagen.
    b)Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Ostrhauderfehn, sofern sich aus dem Individualvertrag nichts anderes ergibt.
    c) Abweichend von der Regelung gemäß Absatz a) ist Cloppenburg als Gerichtsstand auch für den Fall vorgesehen, dass die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; das gleiche gilt dann, wenn der Käufer im Inland keinen Gerichsstand gemäß §§ 12 ff. ZPO begründet hat.
  10. Teilwirksamkeit
    a)Ein aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

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